Mitglieder im Segel-Club Schieder-Emmersee (SCSE) können folgende Leistungen und Vergünstigungen in Anspruch nehmen:
Der Vereinsbeitrag ist unten auf dieser Seite aufgelistet. Außerdem verpflichten sich die Vereinsmitglieder zur Leistung von fünf Arbeitsstunden jährlich.
Hast du noch Fragen? Komm doch zu einem unser Termine am Schiedersee oder kontaktiere eines unser Vorstandsmitglieder telefonisch oder per Email.
Für einzelne Leistungen werden die Gebühren vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Zur Zeit gelten folgende Beträge (Stand Mai 2022):
Bootsliegeplatz (Wasser / Halbjahr)*: | 50,00 € |
Bootsliegeplatz (Damm / Jahr)*: | 25,00 € |
Bootsliegeplatz (in der Halle / Halbjahr): | 50,00 € |
Bootsliegeplatz (außerhalb der Halle / Jahr): | 50,00 € |
Optiliegeplatz (in der Halle / Halbjahr): | 30,00 € |
Werkstattnutzung (Mitglieder im Sommer // Winter) | 1 € / Tag // 2 € / Tag |
Werkstattnutzung (Nichtmitglieder im Sommer // Winter) | 2 € / Tag // 4 € / Tag |
Nutzung Neptun: Mitglieder SCSE u. SCHa | 25 € / Tag |
Fitnesstraining und Wassergymnastik (10 Abende) Teilnehmer lösen zusätzlich Eintritt ins Meinberger Badehaus |
20 € / 40 € |
Für Fahrten im Auftrag des Vereins erstattet der SCSE eine Kilometerpauschale von | 0,20 € / km |
*Jugendboote (Optis, Kanus) ausgenommen
Gemäß unserer Satzung können unsere Mitglieder die Boote, das Bootslager und die Werkstatt nutzen. Auch zum Clubheim der Hamelner haben sie freien Zugang.
I Nutzung der Boote:
Grundsätzlich steht jedem Vereinsmitglied die Nutzung der Boote offen.
Für die Boote auf dem Steinhuder Meer gilt eine besondere Nutzungsordnung.
Für die Boote am Schiedersee gelten folgende Regeln:
II Nutzung des Bootslagers und seiner Einrichtungen.
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 08.03.2019
§ 2 Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren und versch. Kosten und Preise fest.
2. Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden. Die Aufnahmegebühren gelten ab dem Beschlusstag.
§ 3 Beiträge und Umlagen
Beitrags-Klasse |
Mitgliedsform |
Beitragshöhe € |
01 |
Erwachsene ab 18 Jahre |
110,-- |
02 |
Kinder bis 18 Jahren |
45,-- |
03 |
Auszubildende von 18 – 24 Jahre |
50,-- |
04 |
Paare |
150,-- |
05 |
Familienbeitrag mit Kind(ern) |
|
06 |
1. Kind |
170,-- |
07 |
2. Kind |
180,-- |
08 |
3. Kind oder mehr |
190,-- |
|
Erwachsener mit Kind(ern) |
|
09 |
1.Kind |
130,-- |
10 |
2.Kind |
140,-- |
11 |
3. Kind oder mehr |
150,-- |
|
Aufnahmegebühren |
|
|
Erwachsenes Erstmitglied |
150,-- |
|
Partner |
50,-- |
|
Zugehörige Kinder |
0,-- |
|
Kinder und Jugendliche (allein) |
25,-- |
Zusatzbestimmungen:
1. Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 03 müssen beantragt und die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beiträge.
2. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 03.
3. Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes NRW e.V., die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA in Höhe der vom LSB NRW festgelegten Sätze.
4. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift bis zum 01.03. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht. Bei Zahlung auf Grund von Rechnung erhöht sich der Beitrag um 10 €.
5. Bei Mahnungen werden Gebühren von 10 € pro Mahnung erhoben.
6. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 1. Januar wird der Beitrag anteilig für die verbleibenden Monate berechnet.
7. Ein Wiedereintritt ist in einem Zeitraum von 5 Jahren ohne nochmalige Erhebung von Aufnahmegebühr und Baustein möglich.
§ 4 Arbeitsleistung:
1. Alle Mitglieder sind ab dem Jahr, in dem sie 10 Jahre alt werden zur Ableistung von 5 Arbeitsstunden verpflichtet.
2. Die Arbeitsverpflichtung der erwachsenen Mitglieder wird wie bisher mit 10 € pro Stunde berechnet. Als Erwachsener gilt, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Die Arbeitsleistung jugendlicher Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wird mit 50 % verrechnet.
4. Die Arbeitsleistung von Kindern, die das 10. Lebensjahr vollendet haben wird mit 25 % verrechnet.
5. Mitglieder einer Familie können füreinander einstehen. Dabei muss der Arbeitswert der gesamten Familie erbracht oder bezahlt werden.
6. Ab einem Alter von 65 Jahren verzichtet der Verein auf die Arbeitsleistung.
7. Bei einer Entfernung von mehr als 50 km zwischen Wohnort und Schieder kann von der Arbeitsleistung auf Antrag befreit werden.
§ 5 Vereinskonto
Bank Sparkasse Detmold
BLZ 476 501 30 BIC:WELADE3LXXX
Konto 22 000 343 IBAN:DE42476501300022000343
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§ 6 Vereinsaustritt
Ein Vereinsaustritt ist nur in Schriftform bis zum 30 November des Jahres zum Jahresende möglich. Es gilt das Datum des Poststempels, bzw. Maileingang (siehe Satzung). Der Wiedereintritt ist innerhalb von 5 Jahren ohne erneute Aufnahmegebühr und Baustein möglich.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 05. September 1980 in Schieder-Schwalenberg (Siekholz) gegründete Verein "Segel Club Siekholz Emmersee e. V. " führt mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister den Namen "Segel-Club Schieder-Emmersee e.V.", Kurzform SCSE.
Der Sitz des Vereins ist Schieder-Schwalenberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Lemgo eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Satzungszweck ist die Förderung des Freizeit- und Breitensportes zu Wasser und zu Lande. Ziel des Vereins ist hauptsächlich die Förderung des Segelsportes in all seinen Ausprägungen. Darüber hinaus fördert der Verein die Fitness der Mitglieder durch besondere Kurse, wie z. B. Rückentraining, Wandern und Radtouren usw. Dies geschieht auf der Grundlage des Amateurgedankens für Erwachsene und Jugendliche.
Der SCSE tritt für den Schutz der Umwelt ein.
Der SCSE ist parteipolitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, sozialen und demokratischen Rechtsstaates.
Der SCSE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff AO. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
Der SCSE ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und der entsprechenden Fachverbände.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im SCSE kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag erwerben. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch den Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens bis zum 30.11. des Jahres schriftlich oder per Email erklärt sein. Forderungen des Vereins werden durch Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.
Wenn ein Mitglied vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann ein Ausschluss durch einen Vorstandsbeschluss erfolgen. Der Ausschluss kann u.a. erfolgen, wenn ein Beitragsrückstand mit mindestens einem Jahresbeitrag besteht. Gegen den Ausschluss kann ein Mitglied binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 6 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrage und der Bausteine sowie die Fälligkeit werden durch eine Beitragsordnung bestimmt. Diese ist von der Mitgliederversammlung festzulegen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Jugendversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über:
• Satzungsänderungen
• die Wahl des Vorstands sowie deren Stellvertreter/innen
• die Entlastung des Vorstandes
• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans und die Feststellung der Jahresrechnung
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
• Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Nachrücker
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
• die Beitragsordnung
• die Auflösung des Vereins
• Bestätigung des/der von der Jugendabteilung gewählten JugendwartesIn
• die Bildung von Abteilungen
Jährlich ist vom Vorstand, möglichst im ersten Quartal, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder über die letztbekannte Emailadresse einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund verlangt wird. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder über die letztbekannte Emailadresse einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung können bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sind.
Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch bei Satzungsänderungen und einer Entscheidung über die Auflösung des Vereins erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom/von der VersammlungsleiterIn und vom/von der SchriftführerIn zu unterschreiben ist.
Die Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 9 BGB Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der KassenwartIn, dem/der SchriftführerIn und dem/der JugendwartIn .
Engerer Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die KassenwartIn.
Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Mitglieder des engeren Vorstands gemeinschaftlich.
Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des/der JugendwartsIn, werden für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird sein Amt kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet, bis ein Nachfolger von der Mitgliederversammlung gewählt ist und die Wahl angenommen hat.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in folgenden Zeitabständen:
Gerade Jahreszahl: Vorsitzende/r und Schriftführerin
Ungerade Jahreszahl: Stellvertretende/r Vorsitzende/r, KassenwartIn.
Abstimmungen erfolgen, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt in offener Wahl durch Handzeichen.
Die Jugendversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren den/die JugendwartIn.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstands fallen u a.: Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist
ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens
Aufnahme von Mitgliedern
Planung und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Ausbildungen
Der Vorstand ernennt Funktionsträger für besondere Aufgabenbereiche (z.B. Bootskapitäne und Übungsleiter).
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung die für alle Vorstandsmitglieder und Funktionsträger bindend ist.
Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Bedeutsame Vorgänge sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.
§ 11 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird einmal jährlich durch mindestens zwei Kassenprüfer geprüft.
§ 12 Jugendabteilung des Vereins
Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit die Jugendordnung nichts anderes aussagt.
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins, des Haushaltsplans und der Vereinsordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der zugewiesenen Mittel selbständig.
Über die von der Jugendabteilung vorgelegte Jugendordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 18.03.2016